Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen


I. Abschluss

1. Die Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Auftragsgebers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Dem Auftraggeber ausgehändigte Zeichnungen, Angebote und sonstige Unterlagen dürfen von diesem weder zum Nachbau benutzt, noch Dritten zugänglich, gemacht werden. Sie sind lediglich für den vorliegenden Auftrag und für den Betrieb der gelieferten Werkzeuge und Maschinen bestimmt.
An den Unterlagen steht uns das Urheberrecht zu. Konstruktionsänderungen entgegen den Zeichnungen behalten wir uns vor.

4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Ansprüchen frei.

II. Preise

1. Die Preise in Angeboten verstehen sich netto (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer), ab Werk Solingen, ausschließlich Verpackung, ohne Transportkosten und Transportversicherung.

2. Die Preisstellung erfolgt in EURO.

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Lieferungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum „Netto“ durch Überweisung zu bezahlen unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Bei Begleichung der Gesamtforderung innerhalb einer kürzeren Zeit sind andere Zahlungskonditionen möglich. Skontogewährung setzt voraus, dass alle sonstigen fälligen Rechnungen ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ist die Forderung mit den marktüblichen Zinssätzen zu verzinsen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer/Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3. Die Forderungen unserer Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Forderungsabtretung gilt nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Grund der genannten Verträge gemäß Absatz 3 auf uns übergeht, die Ware darf also nicht verpfändet oder zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

5. Der Käufer kann die Übertragung des Eigentums verlangen, soweit der Wert unserer Forderungen durch den Eigentumsvorbehalt um mehr als 20 % übersichert ist.

6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

7. Bei Zurverfügungstellung von Vorführmaschinen und Demonstrationsgegenständen übernimmt der Kunde die Obhutspflicht. Das gleiche gilt auch für Werkzeuge und Maschinen bzw. Ersatzteile, die noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen sind.

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers/Auftragsgebers ist Solingen.

2. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten zwischen Vollkaufleuten ist zuständig das Amtsgericht Solingen bzw. das Landgericht in Düsseldorf.




B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferzeiten und -fristen

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten.

2. Die von uns genannten Lieferzeiten und -fristen sind nur als annähernd zu betrachten, ihre Überschreitung hat daher keinen Verzug zur Folge und schließt Schadens-ersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus.

3. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Für den Fall, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, behalten wir uns vor, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen. Die nachträgliche Ablehnung eines erteilten, bereits von uns bestätigten Auftrages behalten wir uns vor, falls Sicherheiten nicht oder nur in nicht genügendem Umfang gestellt werden können oder ein sonstiger, für uns stichhaltiger Grund zur Ablehnung vorliegt.
Verfügungen von hoher Hand sowie sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Sie berechtigen uns außerdem, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung, Ablehnung eines Auftrages oder verspäteter Erfüllung sind, soweit nicht anders vereinbart wird, ausgeschlossen.

II. Versand- und Gefahrenübergang

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teilsendungen zu denen wir stets berechtigt sind.

2. Die Verpackungs- und Frachtkosten einschließlich aller Nebengebühren gehen zu Lasten des Käufers.

3. Lieferung frei Haus erfolgt nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung. Mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht auch hier die Gefahr auf den Käufer über. Die Entladung der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.

4. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

5. Verpackungen und Verpackungsstoffe werden nicht zurückgenommen. Bei unbeanstandeter Übernahme durch den Frachtführer gilt einwandfreie Verpackung als nachgewiesen.

III. Abnahme

1. Die Waren sind sofort beim Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen. Sie gelten als abgenommen, wenn nicht spätestens 7 Tage nach dem Empfang die Ware als nicht vertragsgemäß gerügt wird.

2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der Vertragsgemäßheit die einschlägigen DIN-Vorschriften.

IV. Beanstandungen und Mängelrügen

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen.

2. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung, schriftlich mitzuteilen.

3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen sind wir nur zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung nach Abschnitt IV verpflichtet.

4. Der Anspruch aus Mängelrügen verjährt spätestens 1 Monat nach der schriftlichen Zurückweisung durch uns.

V. Rücksendungen

1. Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und haben frei unserem Werk zu erfolgen.

2. Porto- oder Frachtauslagen werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

VI. Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit der gelieferten Erzeugnisse. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewähr auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Versand der Ware ab Werk.

3. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile, die grundsätzlich porto- und frachtfrei an uns einzusenden sind.
Ersetzt werden stets nur die Teile, die,  den Mängel aufweisen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Zur Mängelbeseitigung ist uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Unterbleibt dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.

5. Die Gewährleistungshaftung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird und wenn Einbau- und Betriebsanleitungen nicht befolgt werden.

6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch ungeeignete und unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird auch keine Gewähr übernommen für Schäden, die auf fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneten Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse; sofern sie nicht auf einem Verschulden des Lieferers beruhen, zurückzuführen sind. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Montage, Einlagerung oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf ungeeigneten Konstruktionen oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.

7. Gewährleistungsansprüche werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich erhoben werden. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder erneuert.

8. Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes beim Weiterverkauf oder beider Verwendung unserer Erzeugnisse oder der von uns verkauften Waren im Ausland ergeben, lehnen wir die Verantwortung ab.

VII. Haftung

Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

BUTZBACH MARKING GmbH